für IT-Dienstleistungen, Projektmanagement, Wartungsverträge und Softwareentwicklung/ -arbeiten
1. Art und Umfang der Leistung
(1) Data-Supplies GmbH erbringt die Dienstleistung nach dem gesicherten Stand der Technik und unter Einsatz professionellen Know-hows. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auch hinsichtlich Hard- und Software sowie Dienstleistungen anderer Unternehmen, soweit nicht ausdrücklich im Auftrag von Data-Supplies GmbH tätig, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
(2) Im Falle von Dienstleistungen trägt der Auftraggeber die Projekt- und Gesamtergebnis-verantwortung. Data-Supplies GmbH unterstützt den Auftraggeber lediglich bei dessen Projekt.
(3) Ist die Erstellung von Entwicklungsleistungen vereinbart, gelten ergänzend die Regelungen in Ziff. 5.
(4) Sind Trainings- und Workshopleistungen vereinbart, gelten unsere AGB´s für Trainings- und Workshops
(5) Bei Überlassung von Standardsoftware verpflichtet sich der Auftraggeber, die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers zu beachten. Im Falle von Softwaremängeln gelten die Bedingungen des jeweiligen Herstellers.
(6) Für Pflege der Standardsoftware kann der Auftraggeber einen Pflegevertrag mit Data-Supplies GmbH auf der Grundlage der Pflegebedingungen des Herstellers abschließen.
(7) Äußerungen oder Anpreisungen von nicht ausdrücklich hierfür autorisierten Vertretern oder Mitarbeitern der Data-Supplies GmbH stellen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der vertraglichen Leistung dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber von Data-Supplies GmbH nicht, es sei denn, diese sind als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet. Data-Supplies GmbH ist berechtigt, sich zur Durchführung ihr erteilter Aufträge ganz oder in Teilen der Leistungen Dritter zu bedienen.
(8) Data-Supplies GmbH behält sich das Recht vor, im Rahmen eines Wartungsvertrages zu ersetzende Hardware bzw. Ersatzteile gegen gleichwertige Komponenten anderer Hersteller auszutauschen.
(9) Wenn nichts anderes vereinbart, gelten für die Leistungserbringung die üblichen Geschäftszeiten von Data-Supplies GmbH GmbH sowie die Arbeitstage Montag bis Freitag.
(10) Die Erbringung der geschuldeten Leistung kann Data-Supplies GmbH durch eigenes Personal oder durch Sub-Unternehmen seiner Wahl ausführen.
(11) Ein abgegebenes Angebot bezieht sich immer auf einen benannten Standort, sofern nicht anders vereinbart.
(12) In einem Pool- oder Wartungsvertrag sind folgende Leistungen nicht enthalten: Projektmanagement, die Anschaffung neuer Hardware sowie Ergänzungen, die Anschaffung kostenpflichtiger Software sowie deren kostenpflichtiger Updates/Upgrades, Ersatzteile sind ebenfalls nicht enthalten, sofern nicht anders vereinbart. Ebenso nicht enthalten ist die Erstellung von Gutachten.
2. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wird die im Vertrag vereinbarten Mitwirkungsleistungen (z.B. Bereitstellung von Infrastruktur, Personal, Technik, Dokumenten und organisatorischer Unterstützung) erbringen. Insbesondere wird er einen Projektverantwortlichen benennen. Darüber hinaus werden den Mitarbeitern der Data-Supplies GmbH Datenerfassungskapazitäten, Rechnerzeiten und benötigte Daten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt.
(2) Der Auftraggeber wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen und die ihm übertragenen und im Vertrag vereinbarten Aufgaben, Beistellungen und Mitwirkungspflichten so rechtzeitig erfüllen, dass der Projektfortschritt bzw. eine Störungsbehebung nicht beeinträchtigt wird. Bei Nichterfüllung der hier vereinbarten Pflichten tritt für den Zeitpunkt des Verstoßes bis zu dessen Behebung auf Seiten der Data-Supplies GmbH kein Verzug ein. Data-Supplies GmbH kann ferner eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen.
Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.
3. Vergütung
(1) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die dem Auftraggeber geschuldete Leistung wird zahlbar gestellt (Erstellung der Rechnung) ab Lieferung oder bei Übergabe.
(2) Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist ein Tagessatz vereinbart, werden 8 Dienstleistungsstunden pro Tag geschuldet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten der Data-Supplies GmbH werden wie Arbeitszeiten vergütet. Data-Supplies GmbH erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des von Data-Supplies GmbH unterschriebenen und vom Auftraggeber durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises fällig, soweit nichts anderes vereinbart. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.
(3) Von Data-Supplies GmbH erstellte Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart.
(4) Reisekosten und Spesen, welche Data-Supplies GmbH ihren auf der Grundlage des Vertrages eingesetzten Mitarbeitern nach der jeweiligen Reisekostenordnung von Data-Supplies GmbH zu zahlen hat, werden dem Auftraggeber weiterberechnet, soweit nicht anders vereinbart. Wegezeiten werden mit 50% des vereinbarten Stundensatzes vergütet, soweit nichts anderes vereinbart.
(5) Soweit nicht anders vereinbart, sind Vorarbeiten, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Spezifikationen (Pflichtenhefte), die vom Auftraggeber gefordert werden, gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Angebote erfolgen grundsätzlich ohne Berechnung.
(6) Data-Supplies GmbH behält sich das Recht vor, die Vergütung bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten entsprechend eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühestens 3 Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Beträgt die Erhöhung gerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monate mehr als fünf Prozent der vereinbarten Vergütung, bei wiederkehrenden Leistungen fünf Prozent der jährlichen Vergütung, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zu kündigen. Ein Schadensersatz des Auftraggebers wird für diesen Fall ausgeschlossen. Data-Supplies GmbH hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der
Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.
4. Pflichtverletzung
(1) Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat Data-Supplies GmbH dies zu vertreten, ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von DATA-SUPPLIES GMBH zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
(2) In diesem Falle hat Data-Supplies GmbH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung durch den Auftraggeber setzt eine erfolglose Abmahnung voraus. Data-Supplies GmbH hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.
(4) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflicht verletzung sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Arglist, Garantieversprechen, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Kardinalpflichten sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5. Besondere Bestimmungen für Projektmanagement und Softwareentwicklung/- anpassung
5.1 Art- und Umfang
(1) Ist im Vertrag die Erstellung von Software oder Anpassung von Standardsoftware an die Bedürfnisse des Auftraggebers vereinbart, finden gemäß § 651 Satz 2 BGB die Vorschriften über den Kauf mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt tritt.
(2) Das vom Auftraggeber zu erstellende Pflichtenheft legt vollständig und verbindlich den Leistungsumfang fest. Das Pflichtenheft ist Bestandteil des Vertrages.
(3) Ist die Erstellung eines Pflichtenhefts durch Data-Supplies GmbH im Vertrag vereinbart, erfolgt diese Leistung als Dienstleistung. Data-Supplies GmbH unterstützt den Auftraggeber bei der Erstellung. Der Auftraggeber trägt die Erfolgsverantwortung für das Pflichtenheft.
(4) Die Vergütung erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gemäß folgender Abschlagszahlungen: 30% bei Auftragserteilung, 40% nach erfolgter Installation und 30% bei Inbetriebnahme. Eine gesonderte Abnahme ist nicht erforderlich.
(5) Eine Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber kann nur erfolgen, wenn Mängel vorliegen, die einen Betrieb verhindern. Eine Abstimmung zwischen Auftraggeber und Data-Supplies GmbH ist in jedem Fall erforderlich. Es gelten die Bestimmungen gemäß § 5.2 entsprechend.
5.2 Besondere Bestimmungen für die Inspektion und Lieferung von Software-Entwicklungsergebnissen
(1) Die von Data-Supplies GmbH gelieferten Entwicklungsergebnisse sind vom Auftraggeber gemäß den vertraglich vereinbarten Tests auf das Vorliegen der vereinbarten Spezifikationen im Pflichtenheft zu überprüfen. Während der Entwicklungsphase ist Data-Supplies GmbH berechtigt, dem Auftraggeber einzelne Bestandteile der Entwicklungsergebnisse zur Teilinspektion vorzulegen. Der Auftraggeber ist zur Teilinspektion verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der Entwicklungsergebnisse inspektionsfähige Einzelleistungen darstellen.
(2) Eine Inspektion gilt als ohne Beanstandung erfolgt, wenn und soweit der Auftraggeber einen Inspektionstermin nicht wahrnimmt, der ihm mindestens drei Wochen im Voraus bekannt
gemacht wurde, oder die Entwicklungsergebnisse ohne Inspektion rügelos in Gebrauch nimmt. Die Entwicklungsergebnisse gelten auch als inspiziert, wenn kein Mängelbericht innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Inspektionstermin bei Data-Supplies GmbH eingeht.
(3) Der Auftraggeber informiert Data-Supplies GmbH unverzüglich schriftlich über etwaige Mängel. Wenn ein Mängelbericht abgegeben wird, stehen dem Auftraggeber die Rechte gemäß Ziff. 5.3 zu.
(4) Die Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei der Inspektion kannte, ohne sich seine Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung gem. Ziff. 5.3 vorzubehalten.
(5) Die Inspektion stellt keine Abnahme im Sinne von § 640 BGB dar.
(6) Die Vergütung für Entwicklungsergebnisse wird aufgrund deren Lieferung geschuldet.
(7) Ist die Lieferung fällig und leistet Data-Supplies GmbH nach einer Mahnung des Auftraggebers nicht oder nicht zu den im Vertrag vereinbarten Terminen, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen von Data-Supplies GmbH zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Bis zum Zugang der Antwort bei Data-Supplies GmbH bleibt diese zur Leistung berechtigt.
Stand Januar 2009