Allgemeine Geschäftsbedingungen

für IT-Dienstleistungen, Projektmanagement, Wartungsverträge und Softwareentwicklung/ -arbeiten

1. Art und Umfang der Leistung

(1)   Data-Supplies GmbH  erbringt  die   Dienstleistung  nach dem  gesicherten Stand der   Technik   und unter Einsatz professionellen Know-hows. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auch hinsichtlich Hard- und Software sowie Dienstleistungen anderer Unternehmen, soweit  nicht ausdrücklich im Auftrag von Data-Supplies GmbH  tätig, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

(2)   Im Falle von Dienstleistungen trägt der Auftraggeber die Projekt- und   Gesamtergebnis-verantwortung. Data-Supplies GmbH unterstützt den Auftraggeber lediglich bei dessen Projekt.

(3)   Ist die Erstellung von Entwicklungsleistungen vereinbart, gelten ergänzend die Regelungen in Ziff. 5.

(4)   Sind   Trainings-   und   Workshopleistungen   vereinbart,   gelten unsere AGB´s für Trainings- und Workshops

(5)   Bei Überlassung von Standardsoftware verpflichtet sich der Auftraggeber, die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers    zu beachten. Im Falle von Softwaremängeln gelten die Bedingungen des jeweiligen Herstellers.

(6)   Für Pflege der Standardsoftware kann der Auftraggeber einen Pflegevertrag mit Data-Supplies GmbH auf der Grundlage der Pflegebedingungen des Herstellers abschließen.

(7)   Äußerungen oder Anpreisungen von nicht ausdrücklich hierfür autorisierten Vertretern oder Mitarbeitern der Data-Supplies GmbH stellen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der vertraglichen Leistung dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber von Data-Supplies GmbH nicht,   es   sei   denn,   diese   sind   als   solche   ausdrücklich   im Vertrag bezeichnet. Data-Supplies GmbH ist berechtigt, sich zur Durchführung ihr erteilter Aufträge ganz oder in Teilen der Leistungen Dritter zu bedienen.

(8)   Data-Supplies GmbH behält sich das Recht vor, im Rahmen eines Wartungsvertrages zu ersetzende Hardware bzw. Ersatzteile gegen gleichwertige Komponenten anderer Hersteller auszutauschen.

(9)   Wenn nichts anderes vereinbart, gelten für die Leistungserbringung die üblichen Geschäftszeiten von Data-Supplies GmbH GmbH sowie die Arbeitstage Montag bis Freitag.

(10) Die Erbringung der geschuldeten Leistung kann Data-Supplies GmbH durch eigenes Personal oder durch Sub-Unternehmen seiner Wahl ausführen.

(11) Ein abgegebenes Angebot bezieht sich immer auf einen benannten Standort, sofern nicht anders vereinbart.

(12) In einem Pool- oder Wartungsvertrag sind folgende Leistungen nicht enthalten: Projektmanagement, die Anschaffung neuer Hardware sowie Ergänzungen, die Anschaffung kostenpflichtiger Software sowie deren kostenpflichtiger Updates/Upgrades, Ersatzteile sind ebenfalls nicht enthalten, sofern nicht anders vereinbart. Ebenso nicht enthalten ist die Erstellung von Gutachten.

2. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers

(1)   Der   Auftraggeber   wird   die   im Vertrag vereinbarten Mitwirkungsleistungen   (z.B.   Bereitstellung   von   Infrastruktur, Personal,     Technik,      Dokumenten      und     organisatorischer Unterstützung)     erbringen.     Insbesondere  wird er einen Projektverantwortlichen benennen. Darüber hinaus werden den Mitarbeitern der Data-Supplies GmbH Datenerfassungskapazitäten, Rechnerzeiten und benötigte Daten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt.

(2)   Der    Auftraggeber    wird    alle    zumutbaren    Anstrengungen unternehmen und die ihm übertragenen und im Vertrag vereinbarten Aufgaben, Beistellungen und Mitwirkungspflichten so rechtzeitig erfüllen, dass der Projektfortschritt bzw. eine Störungsbehebung nicht beeinträchtigt wird.  Bei Nichterfüllung der hier vereinbarten Pflichten tritt für den Zeitpunkt des Verstoßes bis zu dessen Behebung auf Seiten der Data-Supplies GmbH kein Verzug ein. Data-Supplies GmbH kann ferner eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen.

Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.

3.    Vergütung

(1)   Vorbehaltlich    einer    anderweitigen    Vereinbarung     ist    der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt    der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die dem Auftraggeber geschuldete Leistung wird zahlbar gestellt (Erstellung der Rechnung) ab Lieferung oder bei Übergabe.

(2)   Eine im  Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist ein Tagessatz vereinbart, werden  8  Dienstleistungsstunden  pro Tag  geschuldet, soweit nichts anderes vereinbart ist.  Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten der Data-Supplies GmbH werden   wie   Arbeitszeiten   vergütet.   Data-Supplies GmbH   erstellt   monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung   und   des   von   Data-Supplies GmbH  unterschriebenen   und   vom Auftraggeber   durch   Gegenzeichnung   genehmigten   Leistungs­nachweises fällig, soweit nichts anderes vereinbart. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn   und   soweit  der Auftraggeber  nicht  innerhalb  von   14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.

(3)   Von Data-Supplies GmbH erstellte Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart.

(4)   Reisekosten und Spesen, welche Data-Supplies GmbH ihren auf der Grundlage des Vertrages eingesetzten  Mitarbeitern  nach  der jeweiligen Reisekostenordnung   von   Data-Supplies GmbH   zu   zahlen   hat,   werden   dem Auftraggeber weiterberechnet, soweit nicht anders vereinbart. Wegezeiten werden mit  50% des vereinbarten Stundensatzes vergütet, soweit nichts anderes vereinbart.

(5)   Soweit   nicht   anders   vereinbart,   sind   Vorarbeiten,   wie   die Erstellung     von   Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen,   Spezifikationen   (Pflichtenhefte),   die vom Auftraggeber gefordert werden, gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Angebote erfolgen grundsätzlich ohne Berechnung.

(6)   Data-Supplies GmbH behält sich das Recht vor, die Vergütung bei Verträgen mit einer   Laufzeit   von   mehr   als   zwölf   Monaten   entsprechend eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühestens 3 Monate nach  Zugang  der  Mitteilung  wirksam.   Beträgt die  Erhöhung gerechnet auf einen Zeitraum von  12 Monate mehr als fünf Prozent   der   vereinbarten   Vergütung,   bei   wiederkehrenden Leistungen   fünf  Prozent  der jährlichen   Vergütung,   hat  der Auftraggeber das Recht, den Vertrag nach Maßgabe des § 313   Abs.   3   BGB   zu   kündigen.   Ein   Schadensersatz   des Auftraggebers wird  für diesen  Fall  ausgeschlossen.   Data-Supplies GmbH  hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der
Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.

4. Pflichtverletzung

(1)   Wird  die   Dienstleistung   nicht vertragsgemäß  oder  fehlerhaft erbracht und hat Data-Supplies GmbH  dies zu vertreten, ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von DATA-SUPPLIES GMBH zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich     zu     setzenden     angemessenen     Nachfrist    in  wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

(2)   In diesem Falle hat Data-Supplies GmbH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden  der Kündigung  aufgrund  des  Vertrages erbrachten Leistungen.

(3)   Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.  Eine außerordentliche Kündigung durch den Auftraggeber setzt eine erfolglose Abmahnung voraus. Data-Supplies GmbH hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.

(4)   Weitergehende   Ansprüche   des  Auftraggebers  wegen   Pflicht­ verletzung sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Arglist, Garantieversprechen, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei  der Verletzung von  Kardinalpflichten  sowie  nicht bei  der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5.     Besondere Bestimmungen für Projektmanagement und Softwareentwicklung/- anpassung

5.1 Art- und Umfang

(1)   Ist im Vertrag die Erstellung von Software oder Anpassung von  Standardsoftware  an   die   Bedürfnisse  des Auftraggebers vereinbart, finden gemäß § 651 Satz 2 BGB die Vorschriften über den Kauf mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Abnahme  der nach  den  §§  446  und  447  BGB  maßgebliche Zeitpunkt tritt.

(2)   Das vom Auftraggeber zu erstellende Pflichtenheft legt vollständig und verbindlich den Leistungsumfang fest. Das Pflichtenheft ist Bestandteil des Vertrages.

(3)   Ist die Erstellung eines Pflichtenhefts durch Data-Supplies GmbH im Vertrag vereinbart,   erfolgt   diese   Leistung   als   Dienstleistung.   Data-Supplies GmbH unterstützt den Auftraggeber bei der Erstellung. Der Auftraggeber trägt die Erfolgsverantwortung für das Pflichtenheft.

(4)   Die Vergütung erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gemäß folgender Abschlagszahlungen: 30% bei Auftragserteilung, 40% nach erfolgter Installation und 30% bei Inbetriebnahme. Eine gesonderte Abnahme ist nicht erforderlich.

(5)   Eine Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber kann nur erfolgen, wenn Mängel vorliegen, die einen Betrieb verhindern. Eine Abstimmung zwischen Auftraggeber und Data-Supplies GmbH ist in jedem Fall erforderlich. Es gelten die Bestimmungen gemäß § 5.2 entsprechend.

5.2 Besondere Bestimmungen für die Inspektion und Lieferung von Software-Entwicklungsergebnissen

(1)   Die   von Data-Supplies GmbH  gelieferten   Entwicklungsergebnisse   sind   vom Auftraggeber gemäß den vertraglich vereinbarten Tests auf das Vorliegen der vereinbarten Spezifikationen  im  Pflichtenheft zu überprüfen. Während der Entwicklungsphase ist Data-Supplies GmbH berechtigt, dem Auftraggeber einzelne Bestandteile der Entwicklungsergeb­nisse zur Teilinspektion vorzulegen.  Der Auftraggeber ist zur Teilinspektion verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der   Entwicklungsergebnisse   inspektionsfähige   Einzelleistungen darstellen.

(2)   Eine Inspektion gilt als ohne Beanstandung erfolgt, wenn und soweit    der    Auftraggeber    einen    Inspektionstermin    nicht wahrnimmt, der ihm mindestens drei Wochen im Voraus bekannt

gemacht wurde, oder die Entwicklungsergebnisse ohne Inspektion rügelos in Gebrauch nimmt. Die Entwicklungs­ergebnisse gelten auch als inspiziert, wenn kein Mängelbericht innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Inspektionstermin bei Data-Supplies GmbH eingeht.

(3)   Der Auftraggeber informiert Data-Supplies GmbH unverzüglich  schriftlich  über etwaige Mängel. Wenn ein Mängelbericht abgegeben wird, stehen dem Auftraggeber die Rechte gemäß Ziff. 5.3 zu.

(4)   Die Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels sind ausge­schlossen, wenn er den Mangel bei der Inspektion kannte, ohne sich seine Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung gem. Ziff. 5.3 vorzubehalten.

(5)   Die Inspektion stellt keine Abnahme im Sinne von § 640 BGB dar.

(6)   Die Vergütung für Entwicklungsergebnisse wird aufgrund deren Lieferung geschuldet.

(7)   Ist die Lieferung fällig und leistet Data-Supplies GmbH nach einer Mahnung des Auftraggebers   nicht   oder   nicht   zu   den   im  Vertrag vereinbarten Terminen,  ist der Auftraggeber verpflichtet,  auf Verlangen von Data-Supplies GmbH zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der  Leistung  vom  Vertrag  zurücktritt oder auf der  Leistung besteht. Bis zum Zugang der Antwort bei Data-Supplies GmbH bleibt diese zur Leistung berechtigt.

Stand Januar 2009